Geschenkideen für Mitarbeiter

Mitarbeitergeschenk

“Restaurantgutscheine” als steuerfreies Weihnachtsgeschenk

Unternehmen drücken gegenüber ihren Mitarbeitern ihre Wertschätzung aus, indem kleinere und größere Aufmerksamkeiten überreicht werden. Mit Geschenken zeigen Firmen, dass gute Leistungen besonders honoriert werden. Außerdem tragen Aufmerksamkeiten zu einem positiven Betriebsklima im Allgemeinen bei. Gerade zu besonderen Anlässen, wie zum Beispiel Weihnachten, ein runder Geburtstag oder Jubiläen der Betriebszugehörigkeit, freut man sich über diese respektvolle Unternehmenskultur im Umgang mit den Beschäftigten.

Bis zu € 186.- pro Jahr sind steuerfrei!

Für UnternehmerInnen stellt sich dann immer die Frage, wie man Geschenke für Mitarbeiter eigentlich steuerlich absetzen kann. Wie funktioniert die steuerliche Abzugsfähigkeit?

So beschenken Sie Mitarbeiter richtig:

Lohnsteuer:

Der Lohnsteuer unterliegen nicht nur die Barlöhne, sondern grundsätzlich auch alle anderen geldwerten Vorteile (Sachbezüge), die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält. Von diesem Grundsatz gibt es eine wichtige Ausnahme: Geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und die dabei empfangenen Sachzuwendungen sind lohnsteuerfrei. Für die Lohnsteuerfreiheit ist im Einzelnen folgendes zu beachten:

Sachzuwendungen sind bis maximal € 186,– jährlich pro Mitarbeiter steuerfrei:

Steuerfrei sind nur Sachzuwendungen. Geldzuwendungen sind immer steuerpflichtig. Zu den Sachzuwendungen gehören auch Gutscheine (zB Restaurantgutscheine), die nicht in Bargeld abgelöst werden können. Die Sachzuwendung darf nicht den Charakter einer individuellen Belohnung eines Mitarbeiters darstellen (z.B. wegen guter Arbeitsleistung, aus Anlass des Geburtstages, der Eheschließung etc.). Es muss sich um eine generelle Zuwendung an alle Mitarbeiter aus bestimmten Anlässen (z.B. Weihnachten, Firmenjubiläum, Betriebsausflügen etc.) handeln.

Für die Steuerfreiheit der Sachzuwendung ist die Abhaltung einer Betriebsveranstaltung (z.B. Weihnachtsfeier) nicht erforderlich.

Einkommensteuer:

Die Geschenke können als Betriebsausgaben (freiwilliger Sozialaufwand) geltend gemacht werden.

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